Grundsätzlich können Sie die Ausbildung einmal, in begründeten Ausnahmefällen zweimal, bis zu jeweils einem Jahr unterbrechen. (Eine Unterbrechung des Vorkurses zählt dabei nicht, wäre also zusätzlich möglich.)
Die Unterbrechung der Ausbildung ist nur auf schriftlichen Antrag möglich. Eine persönliche Beratung durch die Schulleitung ist dringend zu empfehlen.
Liegt der Beginn der Unterbrechung innerhalb eines Semesters nach den Oster- bzw. Herbstferien, muss das laufende Semester auf die Verweildauer angerechnet werden.
Deshalb sollte der Antrag auf Unterbrechung möglichst zu den Semestereinschnitten gestellt werden.